Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff mit Urteil vom 16. Juli 2007 (Trihotel) grundlegend geändert.
Der BGH geht nunmehr von einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft in Höhe des konkret verursachten Schadens aus. Dogmatische Grundlage hierfür soll § 826 BGB sein. Damit verabschiedet sich der BGH von der bislang vertretenen Außenhaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.
Die Publikation informiert über Inhalt, Hintergründe und Bedeutung der Entscheidung für die tägliche Praxis. Wenn Sie Interesse an diesem Dokument haben, senden Sie bitte eine E-Mail an .