February 01, 2012

Neue Mitteilungspflichten nach §§ 25, 25a WpHG in Kraft getreten / Mitteilungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen treten am 26. März 2012 in Kraft

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Durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) wurden die Mitteilungspflichten nach § 25 WpHG erheblich erweitert und der neue § 25a WpHG geschaffen. Seit dem 1. Februar 2012 erfassen die Mitteilungspflichten nach § 25 WpHG auch sonstige Instrumente. Dazu zählen alle Vereinbarungen, die ein Recht auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen Aktien gewähren, wie zum Beispiel der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers eines Wertpapierdarlehens. Der neue § 25a WpHG erweitert zudem die Mitteilungspflichten des WpHG auf alle Finanzinstrumente und sonstige Instrumente, die einen Erwerb von Stimmrechten lediglich ermöglichen. § 25a WpHG wird sich damit insbesondere auf finanzielle Differenzgeschäfte (Contracts for Difference), Swaps (auch Cash Settled Equity Swaps), Call-Optionen mit Cash Settlement, Put-Optionen und andere Geschäfte erstrecken, bei denen aufgrund entsprechender wirtschaftlicher Logik ein Stimmrechtserwerb zumindest möglich ist.

Darüber hinaus treten am 26. März 2012 die nun umfassend geltenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Kraft, wodurch in § 30i WpHG ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen bezogen auf sämtliche Unternehmen, deren Aktien im Inland zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, implementiert wird. Erfasst werden sowohl gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien als auch Positionen in anderen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen.

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Autoren und Mitwirkende

Azam Aziz

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