BMF-Schreiben zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

April 29, 2022

BMF-Schreiben zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

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BMF-SCHREIBEN ZUR EINLAGENRÜCKGEWÄHR DURCH DRITTSTAATEN-KAPITALGESELLSCHAFTEN

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften erfolgen kann; dies gilt unabhängig davon, dass der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 8 KStG auf EU/EWR-Kapitalgesellschaften beschränkt ist und es insoweit an einer expliziten Regelung im Hinblick auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften fehlt (z.B. BFH v. 13.07.2016, VIII R 47/13; v. 10.04.2019, I R 15/16).

Unklar war bislang, welche Voraussetzungen an die Anerkennung einer solchen Einlagenrückgewähr zu stellen sind, insbesondere inwieweit die Regelungen des § 27 Abs. 8 KStG auch im Hinblick auf Drittstaatengesellschaften zur Anwendung kommen.

Das BMF konkretisiert mit seinem Schreiben vom 21.04.2022 einige Anforderungen zur Einlagenrückgewähr und klärt auch das Verhältnis zu EU/EWR-Gesellschaften.

Drittstaaten-Gesellschaften

Bei Nennkapitalrückzahlungen von Drittstaatengesellschaften soll laut dem BMF-Schreiben § 7 Abs. 2 KapErhStG gelten. Danach sind Nennkapitalerhöhungen und -herabsetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ferner gelten Nennkapitalrückzahlungen auch dann als steuerneutrale Rückzahlung von Nennkapital, wenn eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgte, aber die Herabsetzung nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgt.

Bei Rückzahlungen von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gilt die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1   S. 3 und 5 KStG, d.h. vorrangige Auskehrung von Gewinnbestandteilen, entsprechend. Zur Bestimmung dieser Verwendungsreihenfolge kann die nach ausländischem Recht erstellte Handelsbilanz herangezogen werden; eine Handelsbilanz nach deutschem Recht und eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht (analog § 60 Abs. 2 EStDV) sind nicht erforderlich.

Wie bei der Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG sind geeignete Unterlagen und Nachweise in deutscher Sprache beizufügen. Mangels gesetzlicher Regelungen ist der Antrag nicht fristgebunden und auch nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsverfahrens; vielmehr ist dies im Rahmen des jeweiligen Festsetzungsverfahrens auf Ebene des inländischen Gesellschafters zu klären.

EU/EWR-Gesellschaften

Für EU/EWR-Gesellschaften gilt grundsätzlich § 27 Abs. 8 KStG. Jedoch sollen die beschriebenen, für Drittstaaten-Gesellschaften geltenden Grundsätze entsprechend gelten, wenn die Gesellschaft keinen wirksamen Antrag zur Feststellung der Einlagenrückgewähr gestellt hat. Aus Sicht des Steuerpflichtigen ist insbesondere zu begrüßen, dass damit die Möglichkeit eröffnet wird, bei fehlender oder nicht fristgerechter Antragstellung durch die ausländische Kapitalgesellschaft im Rahmen der eigenen Steuerfestsetzung eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr zu beantragen.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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