May 27, 2022

Bundestag beschließt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz und schafft u.a. das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten ab

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BUNDESTAG BESCHLIESST VIERTES CORONA-STEUERHILFEGESETZ UND SCHAFFT U.A. DAS ABZINSUNGSGEBOT FÜR UNVERZINSLICHE VERBINDLICHKEITEN AB

Der Deutsche Bundestag hat am 19.05.2022 das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Es sieht überwiegend die Verlängerung der bereits durch die vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetze einführten Maßnahmen vor, dadurch sollen Investitionsanreize gesetzt werden. U.a. wird die erweitere Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängert. Der bereits eingeführte Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) wird auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Darüber hinaus wird der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf zwei Jahre erweitert und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Ergänzt wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen die Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten, wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen. Auf Antrag kann die Abzinsungspflicht auch für frühere Wirtschaftsjahre entfallen, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind.

Aus unternehmensteuerlicher Sicht sind darüber hinaus folgende beschlossene Punkte hervorzuheben:

  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die in 2022 angeschafft oder hergestellt wurden.

  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.

  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden ebenfalls um ein Jahr verlängert.

  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume werden bis 2024 in beratenen und bis 2023 in nicht beratenen Fällen ausgeweitet.

  • Die bereits bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Final muss nun noch der Bundesrat in seiner kommenden Sitzung am 10.06.2022 den Regelungen zustimmen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber kürzlich sowohl das Steuerentlastungsgesetz 2022 (u.a. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags) sowie das Energiesteuersenkungsgesetz (befristete Senkung der Steuern auf Kraftstoffe für drei Monate von Juni bis August 2022) verabschiedet.

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