Mit Urteil vom 14.02.2022, VIII R 32/19, hat der BFH entschieden, dass auch bei Beteiligung an ausländischen Gesellschaften ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses als zugeflossen gilt, wenn er zu diesem Zeitpunkt über den Gewinnanteil verfügen kann und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen des ausländischen Gesellschaftsrechts, darüber hinaus ist zu prüfen, ob gesellschaftsrechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Verfügung entgegenstehen.

September 02, 2022

BFH-Urteil zum Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

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BFH-URTEIL ZUM ZUFLUSS VON KAPITALERTRÄGEN BEIM BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFTER EINER AUSLÄNDISCHEN KAPITALGESELLSCHAFT

Mit Urteil vom 14.02.2022, VIII R 32/19, hat der BFH entschieden, dass auch bei Beteiligung an ausländischen Gesellschaften ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses als zugeflossen gilt, wenn der beherrschende Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt über den Gewinnanteil verfügen kann und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Maßgeblich sind die jeweiligen Regelungen des ausländischen Gesellschaftsrechts, darüber hinaus ist zu prüfen, ob gesellschaftsrechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Verfügung entgegenstehen.

Die Beteiligten stritten darum, ob dem Kläger und Revisionskläger Gewinnausschüttungen auch dann gemäß § 11 EStG als zugeflossen gelten, wenn diese zwar beschlossen aber noch nicht ausbezahlt wurden.

Der im Inland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war in den Jahren 2007 bis 2010 Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer kroatischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Das Finanzamt berücksichtigte hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung die vollen Gewinne der kroatischen Gesellschaft als Zufluss beim Kläger unter Annahme von jeweils entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob ebenso erfolglos Klage beim Finanzgericht.
Im Rahmen der Revision beantragte er die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils.

Mit Revision hat der BFH die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Maßgeblich für die Bestimmung des Zuflusses ist das deutsche Steuerrecht. Im Falle von beherrschenden Gesellschaftern ist bei Beteiligung an inländischen wie ausländischen Kapitalgesellschaften der Zufluss einer Ausschüttung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung anzunehmen, weil der beherrschende Gesellschafter es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Gewinnauszahlungsanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, da er dann trotz fehlender Auszahlung bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat.

Im Fall von ausländischen Gesellschaften richtet sich die Frage der Verfügungsmacht ausschließlich nach ausländischem Gesellschaftsrecht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Dispositionsmöglichkeit des Gesellschafters über die Auszahlung des Ausschüttungsbetrags nach den Gegebenheiten des jeweiligen Landesrechts ausgeschlossen sein kann. Solche Hindernisse können dem Zufluss nach § 11 Abs .1 Satz 1 EStG entgegenstehen. Die Finanzgerichte haben das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO zu ermitteln.

Dieser Ermittlungspflicht kam das Finanzgericht im streitgegenständlichen Fall nicht nach. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger habe die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gewinnanteile bereits ohne Weiteres aufgrund der jeweiligen Fälligkeit in den Streitjahren erlangt. Das Finanzgericht hat trotz entsprechenden klägerischen Vortrags nicht festgestellt, ob in den Streitjahren neben der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs ggf. weitere gesetzliche Voraussetzungen des kroatischen Rechts für eine Auszahlung der beschlossenen Ausschüttungen an den Kläger erfüllt sein mussten.

Da der BFH die Sache als nicht spruchreif erkennt, verweist er zurück an das Finanzgericht, welches nun die erforderlichen Feststellungen zum kroatischen Recht nachholen kann.

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