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January 31, 2023

BFH entscheidet zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer

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BFH ENTSCHEIDET ZUR ANRECHNUNG AUSLÄNDISCHER QUELLENSTEUER

Mit Urteil vom 17.08.2022, I R 14/19, hat der BFH zum Umfang der Berücksichtigung inländischer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags chinesischer Steuern gem. § 34c Abs. 1 EStG entschieden. Wirtschaftlich mit den Einkünften im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen sind auf Basis einer streng veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtung in die Berechnung einzubeziehen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine inländische GmbH, die 100 % der Anteile an einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft hielt. Die Produktentwicklung erfolgte überwiegend am Stammhaus in Deutschland. Sofern es aufgrund Kundenanforderungen erforderlich war, Produkte in China zu entwickeln, erfolgte dies über die dort ansässige X. Zu diesem Zweck stellte die GmbH der X die Entwicklungsergebnisse entgeltlich zur Verfügung. Die hierbei vereinnahmten Lizenzeinnahmen unterlagen in China einer Quellensteuer von 10 %.

Im Streitjahr 2011 waren auch für laufende, noch nicht in 2011 abgeschlossene Entwicklungsarbeiten Betriebsausgaben angefallen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es für Zwecke der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags gem. § 34c Abs. 1 EStG erforderlich sei, alle Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die aus derselben Einkunftsquelle angefallen seien. Dies betrifft auch Entwicklungsausgaben, die erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu Lizenzerlösen führen können.
Das Finanzgericht folgte der Klägerin und entschied, dass Aufwendungen für künftige Einnahmen nicht in die Berechnung gem. § 34c Abs. 1 EstG einzubeziehen sind. Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Gem. Art. 24 Abs. 2 Buchst. B DBA-China 1985 erfolgt die Ermittlung der Höhe der anzurechnenden chinesischen Quellensteuer auf Basis des nationalen Rechts. Hierbei sind gem. § 34c Abs. 1 S. 4 EstG Betriebsausgaben abzuziehen, „die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“. Nach Ansicht des BFH begründet dieser Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG einen „spezifisch zweckgerichteten Veranlassungsbezug“. Die gesetzliche Regelung stellt „auf eine bestimmte Tätigkeitsart im Ausland ab“. Bei § 34c Abs. 1 S. 4 EStG gilt – abweichend von § 3c Abs. 2 EStG – eine streng „veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise“. Demnach ist zu prüfen, ob den Einnahmen eines spezifischen Veranlagungszeitraums Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensminderungen in „derselben Zeitspanne“, d.h. vorliegend im selben Veranlagungszeitraum gegenüberstehen.

Fazit:

Die Entscheidung des BFH ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen. Um hiervon im Einzelfall profitieren zu können, sind auf Ebene der innerbetrieblichen Kostenrechnung Voraussetzungen zu schaffen und die Kosten den einzelnen Projekten im Sinne eines Projektcontrollings verursachungsgerecht zuzuordnen.

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