Finance and taxes, BFH-Urteil zur zeitlich unbegrenzten Überlassung von know-how

April 28, 2022

BFH-Urteil zur zeitlich unbegrenzten Überlassung von know-how

Abonnieren

Sprung Link Text

 

BFH-URTEIL ZUR ZEITLICH UNBEGRENZTEN ÜBERLASSUNG VON KNOW-HOW

In seinem Urteil vom 13.10.2021 (I R 18/18) entscheidet der BFH, dass die zeitlich unbegrenzte Überlassung von know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen kann und für den Vergütungsschuldner demnach eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Inland, schloss mit einer Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn einen Technologietransfervertrag zur Herstellung eines pharmazeutischen Wirkstoffs. Mit dem Vertragsschluss war auch die zeitlich unbegrenzte Überlassung des know-how an die Klägerin in diesem Zusammenhang verbunden.

Streitig war im Urteilsfall unter anderem die Qualifikation der Einkünfte und die daraus resultierende Pflicht der Klägerin zum Steuerabzug.

Entscheidung

Schon in seinem Urteil vom 19.12.2012 (I R 81/11) entschied der BFH, dass die Überlassung von know-how zur beschränkten Steuerpflicht führt. Offen gelassen hatte der BFH dabei aber die Frage, ob die Überlassung von know-how unter § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu subsumieren ist, da jedenfalls die Voraussetzungen des   § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG einschlägig seien: Die Regelung erfasst insbesondere Einkünfte aus Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen oder technischen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.

In der gegenständlichen Entscheidung nimmt der BFH nun die Abgrenzung für die zeitlich unbegrenzte Überlassung von know-how vor und erklärt § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG für anwendbar. Dies folgt nach Ansicht des BFH aus der systematischen Auslegung unter Einbeziehung der Regelung über inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Wegen des Verweises auf § 21 EStG ist ausdrücklich nur die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen erfasst. Eine solche Einschränkung hinsichtlich des Zeitelements ist dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG jedoch nicht zu entnehmen.

Die Frage, ob die Veräußerung von know-how als Veräußerung eines Rechts nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe b EStG zu qualifizieren ist, hat der BFH in dieser Entscheidung aber offengelassen.

Diese Abgrenzung ist für die Praxis insbesondere vor dem Hintergrund des Inlandsbezugs in hohem Maße relevant: Während § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG nach seinem Wortlaut konkret auf eine Nutzung im Inland abstellt, genügt laut Ansicht der Finanzverwaltung (s. u.a. BMF-Schreiben vom 11.02.2021, BStBl I S. 1060) sowohl bei Erfüllung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG als auch im Falle der Veräußerung von Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bs. f) bb) EStG die Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register zur beschränkten Steuerpflicht. Ein weiterer Inlandsbezug in Form einer Verwertung ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Praxisgruppen

Regionale Erfahrung