Sanktionen und ihre Auswirkungen auf die Durchführung von Konsortialkreditverträgen

April 01, 2022

Sanktionen und ihre Auswirkungen auf die Durchführung von Konsortialkreditverträgen

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SANKTIONEN UND IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DIE DURCHFÜHRUNG VON KONSORTIALKREDITVERTRÄGEN

Nach dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine haben zahlreiche Länder, darunter die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine koordinierte Reihe von Sanktionen gegen verschiedene russische und weißrussische Unternehmen, Banken und Einzelpersonen verhängt. Darüber hinaus haben viele weltweit tätige Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Russland und Weißrussland vorübergehend eingestellt oder ganz aufgegeben. Die von der EU verhängten Sanktionen gegen russische Finanzinstitute reichen vom Ausschluss aus dem Zahlungsverkehr im SWIFT-Netzwerk über das Verbot, mit von sanktionierten Personen begebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten zu handeln, bis hin zu sog. “asset freezes”, in deren Rahmen Gelder und andere wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die sich im Eigentum oder Besitz von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen befinden. Die Sanktionen der Europäischen Union sehen bis dato allerdings kein allgemein geartetes Verbot vor, wonach die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen jedweder Art mit bestimmten russischen Geschäftsbanken untersagt wäre.

Wenig überraschend besteht bei dieser Gemengelage eine große Unsicherheit im Umgang mit russischen Finanzinstituten bzw. deren europäischen Tochterunternehmen. Im Folgenden seien exemplarisch drei Fragestellungen erörtert, die sich in der Praxis bei der Durchführung von Konsortialkreditvereinbarungen ergeben.

  • Illegality? Regelmäßig enthalten Konsortialkreditvereinbarungen einen Pflichtsondertilgungstatbestand für den Fall, dass es für einen Kreditgeber aufgrund neu erlassener oder geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Anordnungen nach einem für ihn geltenden Recht rechtswidrig bzw. unzulässig wird, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, d. h. etwa einen Kredit auszuzahlen oder einen bereits ausgezahlten Kredit zu belassen. In der Folge ist der Kreditnehmer dazu verpflichtet, die von dem betreffenden Kreditgeber ausgereichten Darlehen unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Außerdem ist bisweilen vorgesehen, dass sämtliche durch den betreffenden Kreditgeber zur Verfügung gestellten Kreditzusagen automatisch gekündigt sind. In Zusammenhang mit den jüngst verhängten Sanktionen ist nicht bekannt, dass es bestimmten Banken, denen es zuvor erlaubt war, in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, nunmehr kategorisch untersagt wäre, dies zu tun (ein bankaufsichtsrechtliches Einschreiten findet freilich statt, wenn derartige Institute infolge von Sanktionen in wirtschaftliche Schieflage zu geraten drohen). Eine “Illegality auf breiter Front wäre angesichts der beschriebenen Vertragsmechanismen auch kaum wünschenswert, da dies mit erheblichen Kollateralschäden verbunden wäre: Für einen Kreditnehmer bedeutet es eine enorme Härte, wenn er über Nacht ein Mitglied des Konsortiums vollständig zurückführen müsste. Insofern ist auch zukünftig zumindest im Hinblick auf Bestandsgeschäft nicht zu erwarten, dass Sanktionen erlassen werden, wonach Banken, denen es vor der jüngsten Sanktionsrunde erlaubt war, in Deutschland Kredite zu vergeben, ihre Engagements nicht weiterführen dürfen.
  • Verbotene Rück- bzw. Zinszahlung? Spiegelbildlich zu einem an das sanktionierte Finanzinstitut gerichteten Verbot, Kredite auszureichen oder ausstehen zu lassen, ist fraglich, inwieweit ein Kreditnehmer fällige Tilgungs- oder Zinszahlungen an eine mit Sanktionen belegte Bank leisten darf. Angesichts der Vielfältigkeit und Unübersichtlichkeit der Sanktionsmaßnahmen kann es einen erheblichen Prüfungsaufwand bedeuten, derartige Fragen auch nur einigermaßen rechtssicher zu klären. Schon die Ermittlung der zu berücksichtigenden Sanktionsregime ist – je nachdem wo die betreffende Bank ihren Sitz hat bzw. lizenziert ist, in welcher Währung Rückzahlung geschuldet ist, etc. – nicht trivial. Ist – wie bei Konsortialkrediten üblich – ein (nicht mit Sanktionen belegter) Konsortialführer als Zahlstelle zwischengeschaltet, wird sich der Kreditnehmer allerdings regelmäßig dadurch behelfen können, dass er die Rück- bzw. Zinszahlung an die Zahlstelle leistet, denn üblicherweise sehen Konsortialkreditverträge vor, dass der Schuldner bereits mit Leistung an die Zahlstelle von der Zahlungsverpflichtung frei wird. Das Problem verlagert sich dann auf die Zahlstelle, die eine Einschätzung dahingehend zu treffen hat, ob sie die erhaltene Zahlung an den sanktionierten Kreditgeber weiterleiten darf. Ist die Zahlstelle im Ausland belegen oder handelt es sich um eine ausländische Zweigstelle einer inländischen Bank, hat sie dabei womöglich Sanktionsregime zu beachten, die der Kreditnehmer selbst gar nicht beachten dürfte, § 7 AWV.
  • Ausfallende Kreditgeber. Unabhängig von der Betroffenheit von Sanktionen im engeren Sinne hatten inländische bzw. europäische Tochterunternehmen russischer Banken zuletzt mit einem Abzug von Einlagen zu kämpfen. Kunden hatten nach Kriegsausbruch ihre Guthaben abgerufen, weil sie fürchteten, dass betroffene Institute wegen der Sanktionen in Schieflage geraten könnten. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass betroffene Banken nicht in der Lage (oder nicht willens) waren, ihren Verpflichtungen zur Auszahlung unter von im Rahmen von Konsortialkreditverträgen zugesagten Kreditlinien nachzukommen. Im Jargon der Dokumentation der Loan Market Association handelt es sich bei derartigen Kreditgebern um sog. Defaulting Lenders (zu Deutsch: “Ausfallende Kreditgeber). Anders als im Rahmen der o.g. Illegality führt der Umstand, dass ein Kreditgeber zum Defaulting Lender wird, nicht dazu, dass durch diesen Kreditgeber ausgereichte Kredite unmittelbar zur Rückzahlung fällig würden. Vielmehr bestehen zugunsten des Kreditnehmers Kündigungs- und Ersetzungsrechte im Hinblick auf diesen Konsorten. Außerdem werden die Kreditzusagen des betreffenden Kreditgebers im Rahmen von Konsortialabstimmungen nicht mitgezählt. Ist der Ausfallende Kreditgeber an einer Betriebsmittellinie beteiligt, werden die rechnerisch auf ihn entfallenden Anteile ausgereichter Betriebsmittelkredite separiert und als selbstständiger Terminkredit behandelt, der erst zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums der Betriebsmittellinie zur Rückzahlung fällig wird (sog. Term-out).

Zu beachten ist aus Kreditnehmersicht, dass allein der Umstand, dass ein Kreditgeber ein “Defaulting Lender ist, regelmäßig nicht dazu berechtigt, an diesen fällige Zinszahlungen zurückzubehalten.

Die vorstehende Betrachtung zeigt schlaglichtartig, vor welche Herausforderungen betroffene Unternehmen und Finanzinstitute sowie auch die Beratungspraxis derzeit gestellt sind. Zu hoffen bleibt, dass in den wesentlichen Fragen kurz- bis mittelfristig Rechtssicherheit hergestellt werden kann.

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