April 01, 2022

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Verlängerung bestehender Maßnahmen durch Regierungsentwurf und BMF-Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfristen

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VIERTES CORONA-STEUERHILFEGESETZ – VERLÄNGERUNG BESTEHENDER MASSNAHMEN DURCH REGIERUNGSENTWURF UND BMF-SCHREIBEN ZUR VERLÄNGERUNG DER ERKLÄRUNGSFRISTEN

Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), den das Bundeskabinett am 16. Februar 2022 verabschiedet hat, sieht überwiegend die Verlängerung der bereits durch die vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetze einführten Maßnahmen vor. Insbesondere soll die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängert werden. Der durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung soll auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt werden. Außerdem ist vorgesehen, dass der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf zwei Jahre erweitert wird und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgt (§ 10d Abs. 1 EStG-E). Diese Maßnahmen hatten die Ampelparteien bereits in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt.

Darüber hinaus ist auch die Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der degressiven Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens um ein Jahr bis Ende 2022 geplant (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E). Die im Koalitionsvertrag angekündigte Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter („Superabschreibung“) ist in der Gesetzesvorlage bislang nicht enthalten. Zuletzt wurde dem Vernehmen nach eine Einführung zum 01.01.2023 innerhalb der Koalition diskutiert.

Der Gesetzentwurf enthält außerdem die weiteren folgenden steuerlichen Maßnahmen:

  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 16 EStG-E).
  • Auch die Re-Investitionsfristen nach § 6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 EStG-E).
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für den Zeitraum 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate bis Ende August 2022 verlängert werden (§ 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO-E). Für die Folgejahre soll die Fristverlängerung jedoch um jeweils zwei Monate zurückgeführt werden, d.h. auf den 30.06.2023 bzw. den 30.04.2024 (§ 36 Abs. 4 Nr. 5, § 36 Abs. 5 Nr. 5 EGAO-E). Im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung hat das BMF mit Schreiben vom 01.04.2022 bis zur Verlängerung der Erklärungspflichten eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. 
  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 11b EStG-E).
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E).
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E).

Der Bundestag wird am 8. April 2022 das Gesetz in erster Lesung beraten und in die zuständigen Ausschüsse überweisen. Am selben Tag wird der Bundesrat seine Stellungnahme zur Vorlage abgeben. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber noch wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen vornehmen wird. Diverse Verbände hatten die geplanten Maßnahmen teils als zu wenig weitreichend kritisiert.

 

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