Sprung Link Text
Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), den das Bundeskabinett am 16. Februar 2022 verabschiedet hat, sieht überwiegend die Verlängerung der bereits durch die vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetze einführten Maßnahmen vor. Insbesondere soll die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängert werden. Der durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung soll auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt werden. Außerdem ist vorgesehen, dass der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf zwei Jahre erweitert wird und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgt (§ 10d Abs. 1 EStG-E). Diese Maßnahmen hatten die Ampelparteien bereits in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt.
Darüber hinaus ist auch die Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der degressiven Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens um ein Jahr bis Ende 2022 geplant (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E). Die im Koalitionsvertrag angekündigte Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter („Superabschreibung“) ist in der Gesetzesvorlage bislang nicht enthalten. Zuletzt wurde dem Vernehmen nach eine Einführung zum 01.01.2023 innerhalb der Koalition diskutiert.
Der Gesetzentwurf enthält außerdem die weiteren folgenden steuerlichen Maßnahmen:
Der Bundestag wird am 8. April 2022 das Gesetz in erster Lesung beraten und in die zuständigen Ausschüsse überweisen. Am selben Tag wird der Bundesrat seine Stellungnahme zur Vorlage abgeben. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber noch wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen vornehmen wird. Diverse Verbände hatten die geplanten Maßnahmen teils als zu wenig weitreichend kritisiert.