June 29, 2022

Bundestag beschließt das DiREG – Deutschland auf dem Weg zum digitalen Notariat (?)

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Was bereits in unserem am 28.04.2022 veröffentlichten Artikel angekündigt wurde, wird nun Realität – der Bundestag hat am Donnerstag, den 23.06.2022 nach halbstündiger Aussprache einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) gebilligt und so endgültig die Weichen für eine umfassende Digitalisierung des Notarwesens in Deutschland gestellt.

Ein Großteil der bevorstehenden Neuregelungen wurde bereits in obengenanntem Artikel vom 28.04.2022 beschrieben. Dieser Nachtrag beschränkt sich folglich auf die wesentlichen finalen Änderungen, die der Gesetzentwurf in seiner letzten Fassung enthält.

Generell und vorweg ist anzumerken, dass die nun beschlossene Fassung des Gesetzentwurfs den Anwendungsbereich der notariellen Beurkundung per Videokommunikation nochmals erweitert und sich so noch umfassender an den Anforderungen der gesellschaftsrechtlichen Praxis orientiert.

Zum einen wurde zusätzliche Flexibilität für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften bei der Auswahl einer Notarin/eines Notars geschaffen. Hierzu sollen gemäß neu eingefügtem § 10a III 1 Nr. 4 BNotO Beurkundungen mittels Videokommunikation dann als im Amtsbereich der Notarin/des Notars ausgeübt gelten, wenn der Wohnsitz bzw. Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft sich im entsprechenden Amtsbereich befindet, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register (letzteres umfasst insbesondere das Partnerschaftsregister und das künftige Gesellschaftsregister, nicht jedoch Aktienregister oder sonstige privat geführte Register) ersichtlich ist.

Daneben werden im Fall der notariellen Beurkundung von Gesellschaftsverträgen mittels Videokommunikation in letztere auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden dürfen, § 2 III 1 GmbHG n.F. Dies umfasst u.a. die Einräumung von Vorkaufs- oder Vorerwerbsrechten für Mitgesellschafter im Falle der späteren Veräußerung von Geschäftsanteilen an der zu gründenden Gesellschaft. Entsprechende Vereinbarungen sind jedoch zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, bei Eingehung schuldrechtlicher Verpflichtungen in Nebenvereinbarungen oder Gesellschaftervereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags ist eine Beurkundung mittels Videokommunikation nicht möglich. 

Wie bereits im Ausgangsartikel erwähnt, sollen die im Gesetzentwurf zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften enthaltenen Neuregelungen überwiegend zum 1. August 2022 in Kraft treten.

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