BFH nimmt zum Betriebsstättenbegriff für Fälle des Einschaltens von Dienstleistungsgesellschaften Stellung

August 31, 2022

BFH nimmt zum Betriebsstättenbegriff für Fälle des Einschaltens von Dienstleistungsgesellschaften Stellung

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BFH NIMMT ZUM BETRIEBSSTÄTTENBEGRIFF FÜR FÄLLE DES EINSCHALTENS VON DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFTEN STELLUNG

Mit Urteil vom 23.03.2022, III R 35/20, hat der BFH sich eingehend zum Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verwaltung von Immobilienvermögen geäußert. Danach begründet auch die Übertragung von umfassenden Aufgaben an eine Dienstleistungsgesellschaft ohne eigenbetriebliche Tätigkeit dieser Dienstleistungsgesellschaft keine Betriebsstätte der Immobiliengesellschaft.

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob die Klägerin im Jahr 2013 im Inland eine Betriebsstätte hatte und dementsprechend gewerbesteuerpflichtig war.

Klägerin ist eine deutsche GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in im Inland. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war seit 2010 der Mehrheitsgesellschafter M mit Wohnsitz in Luxemburg. 2009 erwarb die Klägerin ein inländisches Grundstück.

In diesem Zusammenhang schloss die Klägerin mit einer inländischen Dienstleistungsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach diese sämtliche Rechte und Pflichten der Immobiliengesellschaft übernahm. Das Auftragsverhältnis umfasste insbesondere eine Vollmacht mit der Befugnis zum Abschluss und der Kündigung von Mietverhältnissen, Versicherungsverträgen, Dienst- und Werkverträgen (beispielsweise über Hausmeistertätigkeiten) sowie zahlreiche weitere Befugnisse.

Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin über eine inländische Betriebsstätte verfüge und erließ einen Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2013. Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos; die Klage hatte nur hinsichtlich der Kürzung des Gewerbesteuermessbetrags Erfolg, da das Gericht die Ansicht vertrat, die Klägerin habe im Inland eine Betriebsstätte inne. Daraufhin legte sie Revision ein.

Der BFH stimmt der Auffassung der Klägerin dahingehend zu, dass sie keine Betriebsstätte nach § 12 AO im Inland unterhält. Der BFH kommt diesbezüglich insbesondere zu dem Ergebnis, dass die – auch umfassende – Übertragung der Aufgaben auf einen selbständig tätigen Dritten für sich nicht genügt, um eine Betriebsstätte in den Räumen des Dritten zu begründen.

Soweit der BFH auch bei sog. Management- oder Dienstleistungsgesellschaften die Begründung einer Betriebsstätte beim Auftraggeber auch ohne eigene Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Auftragnehmers annimmt, wird eine solche nur dann anerkannt, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage durch andere Umstände (Berechtigung und tatsächliche Durchführung eigener betrieblicher Handlungen des Auftraggebers in den Räumen des Auftragnehmers) ersetzt wird. Die eigenständige Auftragserfüllung eines Auftragnehmers kann, isoliert betrachtet, noch keine Geschäftstätigkeit des Auftraggebers darstellen. Ausschlaggebend ist hiernach, dass der „Auftraggeber“ mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen „Apparats“ in der Lage ist, seiner unternehmerischen Tätigkeit „operativ“ nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten hat.

Insoweit genügen Überwachungstätigkeiten, die (allein) aus dem Ausland heraus wahrgenommen werden, ebenfalls nicht, denn „eine solche Überwachung aus dem Ausland heraus vollzieht sich ohne Nutzung der Geschäftsräume des inländischen Dienstleisters für die eigenen unternehmerischen Belange“.

Entsprechend wurde das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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