BFH entscheidet zur Anteilsvereinigung bei einer grundbesitzenden GmbH

September 05, 2022

BFH entscheidet zur Anteilsvereinigung bei einer grundbesitzenden GmbH

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BFH ENTSCHEIDET ZUR ANTEILSVEREINIGUNG BEI EINER GRUNDBESITZENDEN GMBH

Mit Urteil vom 16.03.2022, II R 24/20, hat der BFH entschieden, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nur durch ein formwirksames Rechtsgeschäft verwirklicht werden kann; ein formloser Gesellschafterbeschluss hingegen genügt hierzu nicht.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Klägerin und Revisionsbeklagte war eine deutsche GmbH, an deren Stammkapital drei Personen zu jeweils gleichen Teilen beteiligt waren. Mit privatschriftlichem Gesellschafterbeschluss vom 30.05.2013 vereinbarten die Gesellschafter, das Stammkapital der Klägerin durch die Einbringung von Geschäftsanteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu erhöhen.

Am 28.08.2013 wurde die Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin beschlossen und die Anteile ihrer Gesellschafter an der grundbesitzhaltenden Gesellschaft auf die Klägerin in notariell beurkundeter Form übertragen.

Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin einen Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer hinsichtlich des "Anteilsverkaufs bzw. der Anteilsübertragung" an der grundbesitzenden GmbH durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 28.08.2013.

Die Klägerin beschritt den Rechtsweg gegen den oben genannten Bescheid, da sie unter anderem die Auffassung vertrat, dass der Tatbestand der Anteilsvereinigung bereits durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.05.2013 verwirklicht worden sei. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage beim Finanzgericht war erfolgreich.
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und hob die Vorentscheidung auf.

In seinem Urteil führt der BFH explizit aus, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. ein formwirksames Rechtsgeschäft notwendig sei, das einen Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründe.
Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter getroffene Vereinbarung der notariellen Form. Das Formerfordernis gilt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch für eine Vereinbarung, durch welche zunächst nur die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Der Gesellschafterbeschluss vom 13.05.2013 habe diesem Formerfordernis nicht entsprochen, da er nur privatschriftlich geschlossen wurde. Folglich sei auch kein Anspruch auf Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft i.S.v. § 1 GrEStG begründet worden. Zwar bestehe gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG eine Heilungsmöglichkeit für formunwirksam geschlossene Verpflichtungsverträge. Die Heilung tritt allerdings nicht rückwirkend ein und kann insbesondere auch steuerlich keine Rückwirkung entfalten.

Die grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung sei somit nicht durch den formunwirksamen Gesellschafterbeschluss, sondern durch die Vereinbarung zur Anteilsübertragung vom 28.08.2013 realisiert worden.

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