Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie

September 01, 2022

Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie

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BUNDESKABINETT BESCHLIESST REGIERUNGSENTWURF ZUR UMSETZUNG DER DAC7-RICHTLINIE

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung („DAC7“) und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts beschlossen. Der Entwurf spiegelt das Ziel der als „DAC7“ bezeichneten Richtlinie 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie), die Steuertransparenz im Bereich der digitalen Wirtschaft zu erhöhen sowie die grenzüberschreitende Kooperation der Steuerbehörden zu verbessern.

Zur Verwirklichung des Ziels, steuerliche Transparenz in der digitalen Plattformökonomie zu schaffen, wird mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, die sowohl eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter als auch die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Während das hierzu geplante neue Stammgesetz im Referentenentwurf noch Plattformen-Meldepflicht- und Informationsaustauschgesetz (PMAustG) heißen sollte, entschied sich das Bundeskabinett für die Bezeichnung Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).

Die erhaltenen Informationen soll das BZSt mit den zuständigen europäischen Steuerbehörden auf Basis der Amtshilferichtlinie austauschen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch das BZSt Meldungen von ausländischen Behörden bezüglich in Deutschland steuerpflichtiger Personen erhält.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Regierungsentwurf einige Aspekte des Referentenentwurfes präzisiert, ohne dabei vom vorgesehenen Inhalt signifikant abzuweichen (zum Referentenentwurf siehe auch unser Beitrag vom 29.07.2022).

Im Hinblick auf die steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen hingegen, mildert der Regierungsentwurf einige Maßnahmen des Referentenentwurfes ab: So sehen sowohl der Referentenentwurf als auch der Regierungsentwurf die Möglichkeit der Anordnung eines sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangen vor. Hierbei soll gelten, dass das Verweigern der Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung zur Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes in Höhe von EUR 100 für den Tag der Verzögerung der Mitwirkung berechtigt.

Nach dem Referentenentwurf sollte der Prüfer das Instrument anlass- und begründungslos einsetzen können. Der Regierungsentwurf hingegen verlangt, dass die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen zunächst auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen muss. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann dennoch nicht nachkommt, soll der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ohne eine Begründung einsetzen dürfen. Zudem sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden soll, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Dies soll insbesondere bezwecken, dass der Beginn der Außenprüfung in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des jeweiligen Steuerbescheides steht.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.

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