July 29, 2022

BMF veröffentlicht Referentenentwurf eines DAC7-Umsetzungsgesetzes

Abonnieren

Sprung Link Text

 

BMF VERÖFFENTLICHT REFERENTENENTWURF EINES DAC7-UMSETZUNGSGESETZES

Mit der mittlerweile sechsten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung („DAC7-Richtlinie“) hat die Europäische Union weitere Maßnahmen getroffen, die die Steuertransparenz im Bereich der digitalen Wirtschaft erhöhen sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerbehörden verbessern sollen.

Am 12.07.2022 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr den Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes veröffentlicht, der neben der Implementierung der DAC7-Richtlinie auch Änderungen der Abgabenordnung enthält.

Im Hinblick auf die Umsetzung der DAC7-Richtlinie sieht der Referentenentwurf das „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“ (Plattformen-Meldepflicht- und Informationsaustauschgesetz – PMAustG) vor. Danach sind Betreiber digitaler Plattformen zu jährlichen Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter sowie der steuerlichen Bewertung der realisierten Transaktionen ermöglichen. Die erhaltenen Informationen soll das BZSt mit den zuständigen europäischen Steuerbehörden auf Basis der Amtshilferichtlinie austauschen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch das BZSt Meldungen von ausländischen Behörden bezüglich in Deutschland steuerpflichtiger Personen erhält.

Als Plattformbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 PMAustG-E qualifiziert jeder Rechtsträger, der einem Anbieter im Sinne des § 4 Abs. 5 PMAustG-E gegenüber verpflichtet ist, eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Demnach kann Rechtsträger im Sinne des PMAustG eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder auch eine Vermögensmasse sein. Privatpersonen werden hiernach explizit nicht erfasst. Die im PMAustG geregelten Meldepflichten betreffen ausschließlich Plattformbetreiber, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben oder nach inländischem Recht eingetragen sind oder eine Betriebsstätte im Inland unterhalten (sog. meldende Plattformbetreiber). Meldepflichtig sind darüber hinaus auch Plattformbetreiber, die zwar in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind aber ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ausüben. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Bußgeldern von bis zu EUR 50.000,00 oder bis zu einer zur Sperrung des Plattformbetreibers geahndet werden.

Im Hinblick auf die Änderungen zum Steuerverfahrensrecht (AO-E) sind besonders die Regelungen zur Modernisierung der Außenprüfung erwähnenswert: Der Gesetzesentwurf zielt ausweislich der Erläuterungen darauf ab, dass Außenprüfungen zeitnaher und schneller durchgeführt werden können. Dies soll seitens der Finanzverwaltung dadurch erreicht, werden, dass Prüfungsschwerpunkte zu nennen sind sowie Zwischengespräche vorgesehen werden. Auf Seiten der Steuerpflichtigen sieht der Gesetzesentwurf weitere Verschärfungen der Mitwirkungspflichten, insbesondere im Hinblick auf Verrechnungspreise, vor. Derzeit ist gem. § 90 Abs. 3 AO die Vorlage von Aufzeichnungen über die Art und den Inhalt von Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes erst nach einer Aufforderung durch das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung erforderlich. Nach § 90 Abs. 4 AO-E sollen die Finanzbehörden nun jederzeit die Vorlage von den o.g. Aufzeichnungen verlangen können; im Rahmen von Betriebsprüfungen sollen diese jeweils ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen sein.

Im nächsten Schritt wird das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf beschließen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Praxisgruppen

Regionale Erfahrung