May 27, 2022

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum fiktiven Zinsabzug bei Eigenkapitalzuführungen und zur Beschränkung des Abzugs von Fremdkapitalzinsen ("DEBRA")

Abonnieren

Sprung Link Text

 

RICHTLINIENVORSCHLAG DER EU-KOMMISSION ZUM FIKTIVEN ZINSABZUG BEI EIGENKAPITALZUFÜHRUNGEN UND ZUR BESCHRÄNKUNG DES ABZUGS VON FREMDKAPITALZINSEN ("DEBRA")

Nach der Debt-Equity Bias Reduction Allowance-Richtlinie, die die Kommission am 11.05.2022 im Entwurf vorgelegt hat, sollen künftig fiktive Zinsen auf den Eigenkapitalzuwachs steuerlich abziehbar werden. Zugleich soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen verringert werden. Damit soll der Anreiz einer übermäßigen Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen vermindert werden.

Hintergrund / Zweck der Richtlinie

Fremdkapital wird gegenüber Eigenkapital steuerlich begünstigt, denn Zinsaufwand ist grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese steuerliche Situation ist nach Auffassung der Kommission geeignet, Unternehmen zur Fremdkapitalfinanzierung zu verleiten, auch wenn dies für das Unternehmen wirtschaftlich gesehen nicht optimal ist und eine höhere Eigenkapitalausstattung vorteilhaft wäre. Daher möchte die Kommission die Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalzuführungen für Zwecke der Körperschaftsteuer einander angleichen und dadurch einen Anreiz zur Stärkung der Eigenkapitalquote schaffen.

Lösungsvorschlag der Richtlinie

Fiktiver Zinsabzug bezogen auf Eigenkapitalzuwachs

Grundpfeiler des Richtlinienvorschlags ist die Schaffung eines Freibetrags für Eigenkapital („Allowance on Equity“) bei der Körperschaftsteuer. Dieser soll sich jedoch nicht am Eigenkapitalbestand der Gesellschaft bemessen, sondern an der Eigenkapitalerhöhung in einem bestimmten (Steuer-)Jahr. Dazu soll das Nettoeigenkapital zum Ende des laufenden Steuerjahres mit dem des Endes des vorangegangenen Steuerjahres vergleichen werden. Die Differenz soll mit einem fiktiven Zinssatz verzinst werden.

Der Zinssatz soll dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die jeweilige Währung entsprechen. Dieser Zinssatz soll um einen Risikoaufschlag erhöht werden, der grundsätzlich 1% beträgt, bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hingegen 1,5%. Mit dem erhöhten Risikoaufschlag für KMU soll berücksichtigt werden, dass diese regelmäßig einen schwierigeren Zugang zum Eigenkapitalmarkt haben.

Der so berechnete Freibetrag kann in den darauffolgenden zehn Wirtschaftsjahren jährlich von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 30% des EBITDA im entsprechenden Wirtschaftsjahr. Ist dieser Freibetrag höher als die Bemessungsgrundlage, so dürfen nicht verbrauchte Freibeträge zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Ungenutzte Freibeträge, die 30% des EBITDA im betreffenden Wirtschaftsjahr überschritten haben und daher nicht abgezogen werden durften, können bis zu fünf Steuerjahre vorgetragen werden.

Der Richtlinienvorschlag sieht bestimmte Missbrauchsvermeidungsvorschriften vor, wie etwa die Nichtberücksichtigung bestimmter gruppeninterner Transaktionen, Sondervorschriften etwa für Sacheinlagen sowie die Nichtberücksichtigung von gewissen, aus Umstrukturierungsmaßnahmen resultierenden Eigenkapitalerhöhungen.

Beschränkung des Abzugs tatsächlich angefallener Fremdkapitalzinsen

Als zweiten Pfeiler der Annäherung der steuerlichen Folgen der Eigenkapitalfinanzierung an die Fremdkapitalfinanzierung soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Körperschaftsteuer auf 85% der Nettozinsaufwendungen begrenzt werden. Der sich danach ergebende Betrag soll mit dem Betrag verglichen werden, der sich nach Anwendung der Regeln zur Zinsschranke ergibt. Nur der niedrigere dieser beiden Beträge soll abziehbar sein.

Bewertung und Ausblick

Während die Schaffung des fiktiven Zinsabzugs für Eigenkapitalzuwächse dem Grunde nach zu begrüßen ist, begegnet die Ausgestaltung teilweise Bedenken. So ist etwa kaum einsichtig, wieso der Abzug auf zehn Jahre begrenzt ist. Besonders problematisch ist indessen die Beschränkung des Abzugs von Fremdkapitalzinsen auf 85% des Nettozinsaufwands. Denn in der Sache bedeutet dies nichts anderes als die Besteuerung eines fiktiv um 15% des Nettozinsaufwands erhöhten Einkommens, ohne dass die Nichtabziehbarkeit – wie etwa bei der Zinsschranke – durch Missbrauchsvermeidungserwägungen gerechtfertigt wäre.

Der Richtlinienvorschlag wird nun vom Rat und dem Europäischen Parlament weiter beraten. Zur Verabschiedung im Rat bedarf es der Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten.

Die Umsetzung ins nationale Recht hat nach dem Entwurf, sofern die Richtlinie verabschiedet wird, bis zum 31.12.2023 zu erfolgen und die neuen Regeln sollen am 01.01.2024 in Kraft treten.

Praxisgruppen